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Der Kostenvoranschlag – was Sie unbedingt wissen sollten

Home Wissenswertes Jan 17, 2017



Kostenvoranschlag-Werkstatt

Wer kennt das nicht? Der Wasserhahn hört einfach nicht mehr auf zu tropfen, die Toilette ist hoffnungslos verstopft, oder ein Ihnen Unbekannter, hat Ihrem Auto – auf dem Parkplatz des Supermarktes – eine unschöne Delle verpasst. Ob Sie nun einen möchten, um den günstigsten Handwerker für sich zu finden, oder vielleicht sogar die Versicherung einen verlangt: um einen Kostenanschlag, oder auch Kostenvoranschlag, kommen Sie wahrscheinlich nicht herum. Doch müssen Sie für diesen zahlen? Und um wie viel Prozent, darf die Rechnung am Ende denn nun höher ausfallen? Mit diesen Fragen, wollen wir uns hier beschäftigen. Gemäß § 632 Abs. 3 BGB, ist ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Auf eine Vergütung des Kostenanschlags, hat der Handwerker nur dann einen Anspruch, wenn er dies mit seinem Kunden individuell vereinbart. Auch ein Verweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kann an dieser Tatsache nichts ändern. Enthalten diese eine solche Klausel, wäre sie nach § 305c BGB und § 307 BGB nämlich unwirksam. Es gibt allerdings auch Ausnahmen: Ist die Kostenpflicht branchenüblich (so z.B. im Elektrobereich, oder der Kfz-Branche), ist eine ausdrückliche Vereinbarung nicht nötig. Im Zweifel obliegt es dem Unternehmer nachzuweisen, dass eine Vergütung für die Erstellung des Kostenvoranschlags vereinbart wurde. Und um wie viel Prozent darf die Rechnung, den Kostenvoranschlag nun übersteigen? Das Wichtigste vorweg: Ein Kostenvoranschlag ist stets als unverbindlich zu betrachten. Mit ihm werden die Kosten nur ungefähr kalkuliert. Nichtsdestotrotz darf der Kostenvoranschlag nicht „wesentlich“ überschritten werden, es sei denn, der Unternehmer setzt seinen Kunden ohne „schuldhaftes Zögern“, also sobald wie möglich, über die zu erwartenden Mehrkosten in Kenntnis (§ 650 BGB). Kostenvoranschlag Der Rechtsprechung nach, gilt eine Überschreitung zwischen 10 und 20 Prozent als unwesentlich und ist vom Auftraggeber hinzunehmen. Demnach kann eine Grenze von 15 Prozent als Faustregel angenommen werden, wobei von den Gerichten in Ausnahmefällen, gelegentlich eine Grenze von 25 Prozent gezogen wird. Überschreitet der Unternehmer den Kostenvoranschlag wesentlich, so kann der Auftraggeber von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen. In diesem Falle, steht dem Unternehmer lediglich ein – den geleisteten Arbeiten entsprechender Teil -, der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu. Es müssen also alle erbrachten Leistungen mit der im Kostenvoranschlag vereinbarten Vergütung in Relation gesetzt werden (§ 645 BGB). Dem Unternehmer stehen also beispielsweise 60 Prozent der vereinbarten Vergütung zu, wenn er auch 60 Prozent der Leistungen erbracht hat. Wird der Werkauftrag vom Auftraggeber jedoch nicht gekündigt, obwohl der Unternehmer ihn ausdrücklich auf die wesentliche Übersteigung des Kostenanschlags hingewiesen hat, so ist abschließend auch die deutlich höhere Rechnung in vollem Umfang zu bezahlen. Erfolgte hingegen keine Information seitens des Unternehmers, so macht sich dieser gegenüber seinem Kunden schadensersatzpflichtig.



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